Philosophische Fakultät
Fachschaftsrat Anglistik/Amerikanistik:
Web und Facebook
Fachschaftsrat Germanistik:
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Fachschaftsrat Geschichtswissenschaft:
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Fachschaftsrat Kommunikationswissenschaft:
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Fachschaftsrat Literaturwissenschaft:
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Fachschaftsrat Philosophie:
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Fachschaftsrat Religionswissenschaft:
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Fachschaftsrat Romanistik:
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Erziehungswissenschaftliche Fakultät
Fachschaftsrat Erziehungswissenschaft:
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Fachschaftsrat Förder-,
Sonder- und Integrationspädagogik:
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Fachschaftsrat Kunst:
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Fachschaftsrat Lehr-, Lern- und Trainingspsychologie:
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Fachschaftsrat Magister Lehramt:
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Fachschaftsrat Musik:
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Fachschaftsrat Pädagogik der Kindheit
(Primare und Elementare Bildung):
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Fachschaftsrat Sport- und Bewegungspädagogik:
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Was sind Fachschaften?
§ 29 Aufgaben und Bildung
(1) Die Fachschaften vertreten die unmittelbaren fachlichen und hochschulpolitischen Belange, die die
Mitglieder ihrer Bereiche, in der Regel Studienrichtung, betreffen. Sie fördern fachspezifische
studentische Initiativen.
(2) Fachschaften werden an Fakultäten, fakultätsähnlichen Einrichtungen oder deren Untergliederungen
von den Studierenden gebildet. Fachschaften können außerdem in einzelnen Studiengängen gebildet
werden.
(3) Im Benehmen mit den betroffenen Studierenden auf Beschluss des Studierendenrates werden entsprechend dieser Satzung die ersten Fachschaften gebildet. Der Vorstand des Studierendenrates
kann dafür eine Vollversammlung in dem betreffenden Bereich einberufen, welche mit einfacher Mehrheit über die Bildung der Fachschaft beschließt.§ 30 Mitgliedschaft
Jeder Studierende ist Mitglied der Fachschaft, in deren Bereich er eingeschrieben ist.
§ 31 Zusammenlegung, Teilung und Auflösung
(1) Fachschaften können auf Beschluss ihrer Mitglieder zusammengelegt, in neue oder weitere Fachschaften geteilt werden. Beim Zusammenschluss von Fachschaften sind jeweils zustimmende Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlungen der betroffenen Fachschaften erforderlich.
(2) Der Beschluss zur Teilung oder Zusammenlegung von Fachschaften wird auf einer entsprechend der Fachschaftsordnung einberufenen und beschlussfähigen Fachschaftsvollversammlung gefasst oder
erfolgt durch Abstimmung der Mitglieder.
(3) Entfällt infolge von Strukturveränderungen an der Universität Erfurt die Grundlage einer bestehenden
Fachschaft, kann ihre Auflösung erfolgen. Für die Zusammenlegung von Fachschaften sind Beschlüsse
aller zusammenzulegenden Fachschaften erforderlich.§ 32 Fachschaftsordnung und Wahlen
(1) Die Fachschaften geben sich im Rahmen dieser Satzung eine Fachschaftsordnung.
(2) Die Wahl zum Fachschaftsrat erfolgt entsprechend den Bestimmungen der §§ 16 bis 28 dieser Satzung, soweit die Fachschaftsrdnung keine anderen Regelungen enthält.(Quelle: Satzung der Studierendenschaft der Universität Erfurt vom 11. März 2009)

