Satzung zur Organisation des Erfurt Laboratory for Empirical Research
Vom 9. Juli 2019
Hinweis: Die Wiedergabe dieser Ordnung als PDF-Datei im WWW erfolgt in Ergänzung ihrer amtlichen Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Erfurt.
Gemäß §§ 3 Abs. 1, 137 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 GVBI. S. 149), zuletzt geändert durch Ardkel 128 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBI. S. 731) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 13. September 2016 (GVBI. S. 437) und §§ 3 Abs. 2 Nr. 9, 9 Abs. 1 Nr. 2 der Grundordnung der Universität Erfurt (GO UE) vom 5. Februar 2013 (Amtsblatt des TMBWI< Heft 3/2013 S. 47 - 58) in der Fassung der 1. Änderung vom 28. Februar 2018 (Thüringer Staatsanzeiget, Heft 12, S. 289) erlässt die Universität Erfurt folgende Satzung zur Organisation des Erfurt Laboratory for Empirical Research. Nachdem das Präsidium in seiner Sitzung am 13. Mai 2019 die Errichtung des Erfurt Laboratory for Empirical Research beschlossen hatte, hat der Senat der Universität Erfurt diese Ordnung am 5. Juni 2019 beschlossen. Die Ordnung ist mit ihrer Ausfertigung durch den Präsidenten der Universität Erfurt genehmigt.
Das Erfurt Laboratory for Empirical Research ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Erfurt. Es hat seinen Sitz in Erfurt.
(1) Das Erfurt Laboratory for Empirical Research dient der empirischen Erforschung der Besdmmungsgründe von Verhalten in ihrer kontextuellen Einbettung, wie z. B. in den Bereichen Bildung, Kommunikation, Wirtschaft, Gesundheit und Gesellschaft. Empirische Grundlagenund Anwendungsforschung werden als integrale Bestandteile des Erkenntnisprozesses verstanden.
(2) Die Mitglieder des Erfurt Laboratory for Empirical Research verpflichten sich zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis nach Maßgabe der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie der Ethikrichtlinien ihrer Fachorganisationen und zu emem transparenten, Offenen und erkenntnisföfderlichen Umgang mit empirischen Daten im Sinne von Open Science.
(1) Zu den Aufgaben des Erfurt Laboratory for Empirical Research gehören
(2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben
(1) Das Erfurt Laboratory for Empirical Research stellt seinen Mitgliedern Infrastruktur für empirische Forschungen (in der Regel Experimente, Beobachtungsstudien, deskriptive Erhebungen) zur Nutzung zur Verfügung.
(2) Die Infrastruktur kann in eingeschränktem Maße auch für Weiterbildungszwecke im Rahmen der postgradualen Methodenausbildung und Wissenstransferakúvitäten verwendet werden, die sich an Personen außerhalb der Universität wenden.
(3) Näheres zu den Absätzen 1 und 2, einschließlich der fallweisen Nutzung des Labors durch Nichtmitglieder, regelt die Benutzungsordnung für das Erfurt Laboratory for Empirical Research.
(1) Die im Errichtungsbeschluss zum Erfurt Laboratory for Empirical Research genannten Gründungsmitglieder erwerben mit Inkrafttreten dieser Satzung den Status eines ordentlichen Mitglieds.
(2) 1Darüber hinaus können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universität Erfurt ordentliche Mitglieder des Erfurt Laboratory for Empirical Research werden. 2Voraussetzung dafür ist, dass diese Ressourcen fir die Infrastruktur des Erfurt Laboratory for Empirical Research einbringen, die z. B. zu einer räumlichen und/oder apparativen Enveiterung führen. 3In begründeten Ausnahmefallen kann im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung von dieser Regelung abgewichen werden.
(3) Auch die/der wissenschaftliche Geschäftsführer/in hat den Status eines ordentlichen Mitglieds.
(4) 1Sofern der Mitgliedschaftsstatus nach den vorstehenden Regelungen nicht automatisch begründet wird, entscheidet der Rat des Erfurt Laboratory for Empitical Research auf Antrag des potentiellen Mitglieds mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern. 2Die Mitgliedschaft endet aufgrund einer Entscheidung des Rates des Erfurt Laboratory for Empirical Research mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder auf eigenen Wunsch. 3Satz 2 gilt nicht für die wissenschaftliche Geschäftsführerin / den wissenschaftlichen Geschäftsführer; diese Mitgliedschaft endet mit dem Ende der Geschäftsführertätigkeit.
(1) Das Erfurt Laboratory for Empirical Research wird von einet Direktorin/einem Direktor geleitet. Sie/Er und wird durch eine stellvertretende Direktorin bzw. einen stellvertretenden Direktor vertreten.
(2) Direktorin/Direktor und stellvertretende/r Direktor/in werden vom Präsidium auf Vorschlag des Rates aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Erfurt Laboratory fot Empirical Research für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Das Präsidium kann Direktorin/Direktor und stellvertretende/r Direktor/in im Benehrnen mit dem Rat aus wichtigem Grund abbestellen.
(3) Die Direktorin/Der Direktor ist verantwortlich für
Darüber hinaus ist die Direktorin/der Direktor Fachvorgesetzte/r des dem Erfurt Laboratory for Empirical Research zugewiesenen Personals.
(4) Der Direktorin/Dem Direktor steht zur Erledigung ihrer/seiner Aufgaben ein/e wissenschaftliche/r Geschäftsführer/in zur Seite. Dieser/Diesem obliegt die Verwaltung der dem Erfurt Laboratory for Empirical Research zugewiesenen Finanz- und Sachmittel sowie der Räumlichkeiten. Im Übrigen führt sie/er die Geschäfte im Auftrag der Direktorin/des Direktots und steht den Mitgliedern und Nutzerinnen/Nutzern des Labors für empirischmethodische Beratung zur Verfügung.
(1) Dem Rat des Erfurt Laboratory fot Empirical Research gehören an:
(2) Der Rat hat folgende Aufgaben:
(3) Der Rat tagt mindestens einmal im Studienjahr. Et wird durch die Direktorin/den Direktor mit mindestens einer Woche Vorlauf unter Vorschlag einer Tagesordnung einberufen. Der Rat kann auch auf Antrag von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern einberufen werden.
(4) Alle Mitglieder des Rates verfügen jeweils über eine Stimme.
(5) Die Direktorin/Der Direktor kann bei Bedarf weitere Personen In beratender Funktion zu den Sitzungen des Rates einladen.
(6) Beschlüsse können auch per Email-Verfahren gefållt werden, sofern kein Mitglied des Rates Einwände gegen ein solches Verfahren erhebt.
Nach In-Kraft-Treten dieser Satzung treten die Gründungsmitglieder des Erfurt Laboratory for Empirical Research als ordentliche Mitglieder zeitnah als Rat des Erfurt Laboratory for Empirical Research zusammen, bestimmen aus ihrer Mitte eine Kandidatin/einen Kandidaten für das Amt der Direktorin/des Direktors und schlagen diese Kandidatin/diesen Kandidaten dem Präsidium der Universität Erfurt zur Bestellung vor.
Diese Ordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Erfurt in Kraft.
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