Die Nutzung der US-Airbase Ramstein wirft nach Ansicht von Prof. Dr. Michael Riegner, Inhaber der Professur für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung an der Staatswissenschaftlichen Fakultät, grundlegende verfassungs- und völkerrechtliche Fragen auf. In einem aktuellen Beitrag analysiert der Rechtswissenschaftler die Rolle Deutschlands bei der Unterstützung militärischer Operationen und fordert eine stärkere parlamentarische Kontrolle.
„Der Luftwaffenstützpunkt Ramstein in Rheinland-Pfalz ist nicht nur ein logistisches Drehkreuz der US Air Force, sondern das Epizentrum einer schleichenden Erosion des grundgesetzlichen Friedensgebots“, erklärt Michael Riegner. Wenn die Bundesregierung Überflugrechte gewährt oder Infrastruktur bereitstellt, stelle sich eine zentrale Frage: „Darf das Parlament dazu schweigen? Die Antwort ist nein.“
Nach Riegners Analyse greift die bisherige Trennung zwischen Bundeswehreinsätzen mit Parlamentsbeteiligung und der exekutiven Unterstützung verbündeter Streitkräfte zu kurz. „Diese Unterscheidung ist verfassungsrechtlich nicht haltbar“, so Riegner. „Wer Infrastruktur für völkerrechtswidrige Militäroperationen bereitstellt, leistet Beihilfe.“ Das Grundgesetz (GG) verbiete nicht nur Angriffskriege, sondern auch jede Beteiligung an Handlungen, die den Frieden stören könnten: „Art. 26 GG muss als umfassendes Verbot der Beteiligung an Friedensstörungen verstanden werden.“
Zugleich verweist der Erfurter Rechtswissenschaftler auf die Verantwortung des Bundestages: „Es gibt kaum eine Entscheidung von größerer Tragweite als die Verwicklung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Solche Fragen dürfen nicht allein der Exekutive überlassen werden.“ Der Bundestag habe die Pflicht, eigenständig zu prüfen und einzugreifen, wenn Bündnisentscheidungen mit dem Friedensgebot kollidieren. Auch völkerrechtlich sieht Riegner klare Grenzen: „Kein internationaler Vertrag kann der Bundesregierung einen Blankoscheck zur Umgehung des Grundgesetzes ausstellen.“ Sobald militärische Operationen den Rahmen des Völkerrechts verlassen, ende auch die Bindung an entsprechende Bündnisregelungen.
Besonders deutlich wird Michael Riegner bei der Bewertung der Rolle Deutschlands: „Ramstein ist keine neutrale Infrastrukturleistung.“ Wer wissentlich Unterstützung für völkerrechtswidrige Einsätze leiste, begründe eine Mitverantwortung. Abschließend fordert der Rechtswissenschaftler ein Umdenken: „Ramstein darf kein faktisches Exterritorium sein.“ Die Bundesrepublik müsse sicherstellen, dass auch auf ausländischen Militärbasen auf deutschem Boden das Grundgesetz uneingeschränkt gilt. „Bündnistreue endet dort, wo die Mitschuld am Verfassungs- und Völkerrechtsbruch beginnt.“
Einen ausführlichen Beitrag von Prof. Dr. Michael Riegner zum Thema finden Sie auf verfassungsblog.de.
Michael Riegner ist Professor für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung und Direktor der Global Justice Clinic an der Universität Erfurt.
Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Internationalen Verwaltungsrecht und Völkerrecht, insbesondere im Recht internationaler Institutionen, im Menschenrechtsschutz sowie im Bereich Recht und Entwicklung; darüber hinaus befasst er sich mit der Verfassungsvergleichung und dem Recht im Globalen Süden sowie mit interdisziplinärer Rechtsforschung.