Satzung des Erfurt Laboratory for Empirical Research

Satzung zur Organisation des Erfurt Laboratory for Empirical Research

in der Fassung vom 12. Oktober 2022

Hinweis: Die Wiedergabe dieser Ordnung als PDF-Datei im WWW erfolgt in Ergänzung ihrer amtlichen Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Erfurt.

Gemäß § 3 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018
(GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115,
118) erlässt die Universität Erfurt folgende Satzung zur Organisation des Erfurt Laboratory for
Empirical Research. Nachdem das Präsidium in seiner Sitzung am 13. Mai 2019 die Errichtung des
Erfurt Laboratory for Empirical Research beschlossen hatte, hat der Senat der Universität Erfurt
diese Fassung der Ordnung am 6. Juli 2022 beschlossen. Die Ordnung ist mit ihrer Ausfertigung
durch den Präsidenten der Universität Erfurt genehmigt.

Inhaltsübersicht

§ 1 Name, Rechtsstellung und Sitz

Das Erfurt Laboratory for Empirical Research ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Erfurt. Es hat seinen Sitz in Erfurt.

§ 2 Zweck

(1) Das Erfurt Laboratory for Empirical Research dient der empirischen Erforschung der Bestimmungsgründe von Verhalten in ihrer kontextuellen Einbettung, wie z. B. in den Bereichen Bildung, Kommunikation, Wirtschaft, Gesundheit und Gesellschaft. Empirische Grundlagen und Anwendungsforschung werden als integrale Bestandteile des Erkenntnisprozesses verstanden.

(2) Die Mitglieder des Erfurt Laboratory for Empirical Research verpflichten sich zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis nach Maßgabe der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie der Ethikrichtlinien ihrer Fachorganisationen und zu einem transparenten, offenen und erkenntnisförderlichen Umgang mit empirischen Daten im Sinne von Open Science.

§ 3 Aufgaben

(1) Zu den Aufgaben des Erfurt Laboratory for Empirical Research gehören

  • die Förderung empirischer Forschung an der Universität Erfurt,
  • die Förderung von Open Science,
  • die Unterstützung inter- und transdisziplinärer sowie internationaler Vernetzung und Zusammenarbeit,
  • die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • der Wissenstransfer in die Gesellschaft mit dem Eintreten für eine Kultur des evidenzbasierten Diskurses.

(2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben

  • stellt das Erfurt Laboratory for Empirical Research Infrastruktur für empirische Forschungen (in der Regel Experimente, Beobachtungsstudien, deskriptive Erhebungen) zur Nutzung zur Verfügung,
  • schafft das Erfurt Laboratory for Empirical Research Strukturen und Anreize, die die Praxis offenen und transparenten wissenschaftlichen Arbeitens befördern,
  • unterstützt das Erfurt Laboratory for Empirical Research Bemühungen zur kritischen Überprüfung von Theorien, der Replikation früherer Befunde und der Veröffentlichung aller im Labor erhobenen Daten,
  • unterstützt das Erfurt Laboratory for Empirical Research gemeinsame Forschungsvorhaben und kooperative Antragstellungen zur Drittmitteleinwerbung der Mitglieder,
  • fördert das Erfurt Laboratory for Empirical Research inter- und transdisziplinäre sowie internationale Kontakte,
  • bietet das Erfurt Laboratory for Empirical Research Methodenberatung und Weiterbildung im postgradualen Methodenstudium an,
  • präsentiert das Erfurt Laboratory for Empirical Research Informationen zu Forschungsergebnissen auch für eine breite Öffentlichkeit.

§ 4 Infrastruktur und Nutzung

(1) Das Erfurt Laboratory for Empirical Research stellt seinen Mitgliedern Infrastruktur für empirische Forschungen (in der Regel Experimente, Beobachtungsstudien, deskriptive Erhebungen) zur Nutzung zur Verfügung.

(2) Die Infrastruktur kann in eingeschränktem Maße auch für Weiterbildungszwecke im Rahmen der postgradualen Methodenausbildung und Wissenstransferaktivitäten verwendet werden, die sich an Personen außerhalb der Universität wenden.

(3) Näheres zu den Absätzen 1 und 2, einschließlich der fallweisen Nutzung des Labors durch Nichtmitglieder, regelt die Benutzungsordnung für das Erfurt Laboratory for Empirical Research.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die im Errichtungsbeschluss zum Erfurt Laboratory for Empirical Research genannten Gründungsmitglieder erwerben mit Inkrafttreten dieser Satzung den Status eines ordentlichen Mitglieds.

(2) 1Darüber hinaus können Hochschullehrerinnen*Hochschullehrer der Universität Erfurt ordentliche Mitglieder des Erfurt Laboratory for Empirical Research werden. 2Voraussetzung dafür ist, dass diese Ressourcen für die Infrastruktur des Erfurt Laboratory for Empirical Research einbringen, die z. B. zu einer räumlichen und/oder apparativen Erweiterung führen. 3In begründeten Ausnahmefällen kann im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung von dieser Regelung abgewichen werden.

(3) Auch die wissenschaftliche Geschäftsführerin*der wissenschaftliche Geschäftsführer hat den
Status eines ordentlichen Mitglieds.

(4) 1Sofern der Mitgliedschaftsstatus nach den vorstehenden Regelungen nicht automatisch begründet wird, entscheidet der Rat des Erfurt Laboratory for Empitical Research auf Antrag des potentiellen Mitglieds mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern. 2Die Mitgliedschaft endet aufgrund einer Entscheidung des Rates des Erfurt Laboratory for Empirical Research mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder auf eigenen Wunsch. ³Satz 2 gilt nicht für die wissenschaftliche Geschäftsführerin*den wissenschaftlichen Geschäftsführer; diese Mitgliedschaft endet mit dem Ende der Geschäftsführertätigkeit.

(5) 1Neben den ordentlichen Mitgliedern können in- und ausländische Gastwissenschaftlerinnen*Gastwissenschaftler, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 der Grundordnung der Universität Erfurt erfüllen, in der Regel für die Dauer ihres Aufenthaltes an der Universität Erfurt oder einer projektbezogenen Kooperation den Status eines assoziierten Mitglieds („Fellow“) beantragen. 2Über die Aufnahme und das Ausscheiden als assoziiertes Mitglied entscheidet der Rat des ErfurtLab mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Leitung

(1) 1Das Erfurt Laboratory for Empirical Research wird von einer Direktorin*einem Direktor geleitet. 2Sie*Er wird durch eine stellvertretende Direktorin*einen stellvertretenden Direktor vertreten.

(2) 1Direktorin*Direktor und stellvertretende Direktorin*stellvertretender Direktor werden vom Präsidium auf Vorschlag des Rates aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Erfurt Laboratory for Empirical Research für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. 2Eine Wiederbestellung ist zulässig. 3Das Präsidium kann Direktorin*Direktor und stellvertretende Direktorin*stellvertretenden Direktor im Benehmen mit dem Rat aus wichtigem Grund abbestellen.

(3) 1Die Direktorin*Der Direktor ist verantwortlich für

  • die Gewährleistung des reibungslosen Betriebs und die Organisation der Nutzung des Erfurt Laboratory for Empirical Research,
  • die Wartung der Probanden-Datenbanken und Aktivitäten der Probanden-Akquise,
  • den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Benutzungsordnung im Sinne des § 4 Abs. 3,
  • die Unterstützung und Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben und kooperativer Antragstellungen zur Drittmitteleinwerbung der Mitglieder des Erfurt Laboratory for Empirical Research
  • die Etablierung von Strukturen und die Umsetzung von Maßnahmen zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, ethischer Standards und/oder den Prinzipien von Open Science, die bei der Nutzung des Labors einzuhalten sind,
  • die Beförderung der internationalen Vernetzung und Kooperation mit Forscherinnen und Forschern außerhalb der Universität auf dem Gebiet der empirischen Kognitions- und Verhaltensforschung
  • die Methodenberatung und Weiterbildung im postgradualen Methodenstudium,
  • die Unterstützung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Koordination mit den Forschungsgruppen, Forschungsstellen, zertifizierten Nachwuchskollegs und Netzwerken innerhalb der Universität,
  • die Erstellung eines Entwurfs für ein Jahresforschungsprogramm des Erfurt Laboratory for Empirical Research,
  • die Erstellung von Vorlagen zur Geschäftsordnung und zu Vereinbarungen mit dem Präsidium,
  • die universitätsinterne Vertretung des Erfurt Laboratory for Empirical Research, insbesondere in universitären Gremien und gegenüber dem Präsidium
  • die Vertretung des Erfurt Laboratory for Empirical Research gegenüber Ansprechpartnerinnen*Ansprechpartnern außerhalb der Universität unter Beachtung von § 30 Abs. 1 Satz 1 ThürHG,
  • die Pflege des Internetauftritts des Erfurt Laboratory for Empirical Research im Rahmen des Internetauftritts der Universität Erfurt sowie
  • die jährliche Berichterstattung an den Rat des Erfurt Laboratory for Empirical Research und das Präsidium der Umversität.

²Darüber hinaus ist die Direktorin*der Direktor Fachvorgesetzte*Fachvorgesetzter des dem Erfurt Laboratory for Empirical Research zugewiesenen Personals.

(4) 1Der Direktorin*Dem Direktor steht zur Erledigung ihrer*seiner Aufgaben eine wissenschaftliche Geschäftsführerin*ein wissenschaftlicher Geschäftsführer zur Seite. ²Dieser*Diesem obliegt die Verwaltung der dem Erfurt Laboratory for Empirical Research zugewiesenen Finanz- und Sachmittel sowie der Räumlichkeiten. ³Im Übrigen führt sie*er die Geschäfte im Auftrag der Direktorin*des Direktors und steht den Mitgliedern und Nutzerinnen*Nutzern des Labors für empirisch-methodische Beratung zur Verfügung.

§ 7 Rat

(1) Dem Rat des Erfurt Laboratory for Empirical Research gehören an:

  1. die Direktorin/der Direktor als Vorsitzende/r,
  2. die/der stellvertretende Direktor/in 
  3. die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer und
  4. alle weiteren ordentlichen Mitglieder.

(2) Der Rat hat folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über Vorschläge zur Besetzung der Position der Direktorin*des Direktors und der stellvertretenden Direktorin*des stellvertretenden Direktors und Weiterleitung an das Präsidium,
  • Beschlussfassung über Vorlagen der Geschäftsordnung und deren Änderungen,
  • Beschlussfassung über Vorlagen zu Vereinbarungen zwischen dem Erfurt Laboratory for Empirical Research und dem Präsidium,
  • Beschlussfassung über Anträge auf ordentliche Mitgliedschaft,
  • Beschlussfassung über ein Jahresforschungsprogramm des Erfurt Laboratory for Empirical Research,
  • Beschlussfassung über Maßnahmen zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, ethischer Standards und/oder den Prinzipien von Open Science sowie
  • Stellungnahme zum Jahresbericht der Direktorin*des Direktors.

(3) 1Der Rat tagt mindestens einmal im Studienjahr. ²Er wird durch die Direktorin*den Direktor mit mindestens einer Woche Vorlauf unter Vorschlag einer Tagesordnung einberufen. ³Der Rat kann auch auf Antrag von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern einberufen werden.

(4) Alle Mitglieder des Rates verfügen jeweils über eine Stimme.

(5) Die Direktorin*Der Direktor kann bei Bedarf weitere Personen in beratender Funktion zu den Sitzungen des Rates einladen.

(6) Beschlüsse können auch per E-Mail-Verfahren gefällt werden, sofern kein Mitglied des Rates Einwände gegen ein solches Verfahren erhebt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Ordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Univer-
sität Erfurt in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Satzung zur Organisation des Erfurt Laboratory for
Empirical Research in der Fassung vom 9. Juli 2019 außer Kraft.

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