Nicht-Bestehen der Masterarbeit

Die Masterarbeit ist im ersten Versuch nicht bestanden, wenn:

  • keine Arbeit innerhalb der Abgabefrist eingereicht wird
  • die Arbeit grundlos unentschuldigt verspätet abgeben wird
  • zwei Gutachter*innen die Arbeit mit “nicht ausreichend” bewerten
  • zwei von drei Gutachter*innen die Arbeit mit “nicht ausreichend” bewerten, nachdem ein Drittgutachten erstellt wurde

Wenn Sie Ihre Masterarbeit auf Grund der Benotung nicht bestanden haben, werden Sie von uns per E-Mail kontaktiert.

Einschlägige Regelungen im Wortlaut

im Einzelnen

"Die Masterarbeit ist bestanden, wenn die errechnete Note mindestens 4,00 beträgt oder zwei von drei
Prüfenden die Arbeit mit „ausreichend“ bewerten. In diesem Fall ist die Note mindestens 4,00. Die Note
ergibt sich aus dem Mittelwert der Bewertungen." (MEd-RPO-2019 §15(3))

"Die Masterarbeit ist in der Regel von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Darunter soll die Betreuerin/
der Betreuer der Masterarbeit sein. Die Arbeit ist von einer dritten Prüferin/einem dritten Prüfer zu
bewerten, wenn die Noten der beiden ersten Bewertungen um 2,0 oder mehr Noten voneinander abweichen
oder einer der beiden Prüferinnen/Prüfern die Arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet. Ist die dritte Bewertung
mindestens „ausreichend“, wird die Note der Masterarbeit gemäß § 15 Abs. 3 berechnet und mindestens
die Note „ausreichend“ vergeben. Das Bewertungsverfahren ist spätestens nach 8 Wochen abzuschließen." (MEd-RPO-2019 §22(2))

"Die Anfertigung der Masterarbeit kann bei einer Bewertung mit „nicht ausreichend“ im Erstversuch
einmal zu einem anderen Themengebiet wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit
in der in § 21 Abs. 3 S. 6 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der
Anfertigung seiner ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Ist die Masterarbeit
auch dann nicht bestanden, erlischt der Prüfungsanspruch. Mit dem Verlust des Prüfungsanspruchs
ist die Exmatrikulation verbunden." (MEd-RPO-2019 §22(3))

Beratung zum Zweitversuch

Warnschild Rutschgefahr

Ein Nicht-Bestehen der Masterarbeit im ersten Versuch ist oft sehr ärgerlich, aber kein Grund zur Panik! Melden Sie sich, wenn Sie eine Beratung benötigen.

 

Zweitversuch bedeutet:

  • das Erstellen einer zweiten Arbeit zu einem neuen Thema
  • Gutachter*innen können durch die Kandidatin/den Kandidaten vorgeschlagen werden
  • die im Zweitversuch erreichte Note zählt als Note für die Masterarbeit; sie wird nicht mit der Note aus dem Erstversuch verrechnet
  • die Tatsache, dass ein Zweitversuch angefertigt wurde, wird auf dem Abschlusszeugnis nicht vermerkt

 

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Beantragung des Zweitversuchs

Der Zweitversuch zum Erstellen einer Masterarbeit ist gründlich vorzubereiten und zu durchdenken. Wir empfehlen Ihnen, sich in einem Gespräch mit den Gutachter*innen ausführlich zu den Vorstellungen der Gutachter*innen beraten zu lassen und dabei auch offenzulegen, dass es sich für Sie um den Zweitversuch handelt. Der Zweitversuch kann außerhalb der regulären Fristen für die Beantragung von Masterarbeitsthemen beantragt werden. Zu einer sorgfältigen Wahl der Frist wird geraten - Notenschluss, Verfügbarkeiten von Gutachter*innen, Ferienzeiten (bei Erhebungen an Schulen) sollten berücksichtigt werden. 

Vorgehen zur Beantragung

  1. Die Beantragung erfolgt über die Website ESE-Online(erst nach Löschung des Erstversuchs möglich, wenden Sie sich bei Bedarf an den oben aufgeführten Kontakt)
  2. “Zweitversuch” auswählen und selbst ein Startdatum festlegen, zu dem Sie mit der Arbeit beginnen wollen
  3. Antrag speichern und absenden
  4. Formular mit Unterschriften aller Parteien im Sekretariat der Erfurt School of Education abgeben
  5. Nach Freigabe durch den Prüfungsausschuss erhalten Sie eine E-mail mit dem Datum der Abgabe

Hinweis: Es kann sein, dass das System Ihnen nach dem Absenden des Antrags mitteilt, dass der Antrag zu spät eingereicht ist. Diese Meldung können Sie ignorieren.