Fakultätsrat

Als Selbstverwaltungsgremium unterhalb der zentralen Struktur (§§ 40 I, 38  ThürHG i.V.m. § 13 GO-UE) nimmt der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät die Aufgaben der Hochschule in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Grundordnung wahr.

Zusammensetzung

Der Fakultätsrat tritt in verschiedenen Zusammensetzungen zusammen, die sich aus §40 ThürHG i.V.m. §13 II, V GO-UE ergeben.

Ständiger Fakultätsrat

Der ständige Fakultätsrat setzt sich gem. §40 I 1 ThürHG i.V.m §13 II S. 1 GO-UE aus 8 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Den Vorsitz führt der Dekan/ die Dekanin (§13 III S. 2).

Vorsitz: Prof. Dr. Sven Jöckel

2 Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen
Prof. Dr. Kai Merten
Jun.-Prof. Dr. Fabian Prochazka

2 Mitglieder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen
Dr. Hansjörg Bay
Stefanie Büttner, M.A.

2 Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden
Leonie Ducke
Tim Ramm

2 Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung
Simone Carrara
Susanne Knapp

Erweiterter Fakultätsrat

Bei Entscheidungen gem. §40 I S. 2 ThürHG i.V.m. §13 II S. 2 GO-UE tritt der Fakultätsrat in einer erweiterten Zusammensetzung zusammen. Zu den Mitgliedern des Ständigen Fakultätsrats treten dann 5 weitere stimmberechtigte Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen dazu.

Prof. Dr. Bärbel Frischmann
Prof. Dr. Christiane Kuller
Prof. Dr. Guido Löhrer
Prof. Dr. Jürgen Martschukat
Prof. Dr. Gila A. Schauer

Großer Fakultätsrat

Bei einer Beschlussfassung über die Bildung der Berufungskommissionen oder über die Vorschlagslisten für Berufungen tretet dem Ständigen Fakultätsrat alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen stimmberechtigt bei (§13 V GO-UE).

Weiterführende Informationen

Aufgaben und Zuständigkeiten

Insbesondere ist der Fakultätsrat zuständig

  • für die Bildung von Berufungskommission,
  • für die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge,
  • für Studien-und Prüfungsangelegenheiten,
  • für Angelegenheiten der Forschung,
  • für die Beschlussfassung über Prüfungs- und Studienordnungen bzw. fakultätsinterne Satzungen und
  • für die Wahl der Dekanin / des Dekans.

Des Weiteren arbeitet der Fakultätsrat mit den anderen Selbstverwaltungseinheiten der Hochschule zusammen, insbesondere bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Organisation von Lehrangebot, Studium, Forschung und Weiterbildung (§38 III, IV ThürHG).

gesetzliche Grundlagen