Täuschen im Studium

Die Universität Erfurt sanktioniert Täuschungsversuche bei Prüfungen. Fakultätsübergreifend wurden die folgenden Maßnahmen beschlossen. Sie werden beim ersten Täuschungsversuch gewarnt! Schon der zweite Täuschungsversuch führt zum Verlust Ihres Prüfungsanspruches und damit zum Ende Ihres Studiums an der Universität Erfurt!

1. Gemeinsame Festlegungen der Prüfungsausschüsse zum Umgang mit Täuschungsversuchen im Studium

In jedem Studiengang sind die Studierenden des ersten Fachsemesters von den anbietenden Fächern über die Grundsätze wissenschaftsethischen Verhaltens, insbesondere über das Zitieren fremder Quellen sowie der Nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel und deren Folgen (Täuschung) zu unterrichten. Allgemein wird zum Umgang mit Täuschungsversuchen in den Studieneinführungstagen (STET) informiert.

2. Feststellung und Anzeige eines Täuschungsversuchs bei einer Prüfungsleistung

  • Täuschungsversuche bei einer Prüfungsleistung sind von der Prüferin*vom Prüfer als „nicht ausreichend“ zu bewerten. Jeder    Täuschungsversuch ist von einer*einem zweiten Prüfungsberechtigten aktenkundig zu bestätigen.
  • Täuschungsversuche sind von der Prüferin*vom Prüfer in E.L.V.I.S. unter: Meine Prüfungen/Lehrveranstaltung/ Kandidatin*Kandidat/ „Vermerk“ als „Täuschung“ anzuzeigen. Dabei ist der Sachverhalt kurz darzustellen und zu erläutern sowie zu vermerken, wer den Täuschungsvorwurf bestätigt hat. (z. B.: Nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, nämlich …, bestätigt durch ….).
  • Der Prüfungsausschuss erlässt aufgrund der Täuschungsanzeige einen Bescheid zur Täuschung mit Rechtbehelfsbelehrung, welcher der*dem Studierenden und der Prüferin*dem Prüfer in Kopie zugeleitet wird. Insb. neue Kolleginnen*Kollegen und Lehrbeauftragte werden hierzu von ihrem Fach zu Beginn jedes Semesters informiert

3. Bescheid zu einer Täuschung bei einem erstmaligen Täuschungsversuch

  • Die Täuschungsanzeige der Prüferin*des Prüfers, bestätigt durch eine zweite Prüfungsberechtigte*einen zweiten Prüfungsberechtigten, wird vom Prüfungsausschuss durch Bescheid bestätigt.
  • Die Studierende*der Studierende wird darüber informiert, dass bei einem weiteren Täuschungsversuch der endgültige Verlust des Prüfungsanspruchs im Studiengang droht. Mit dem Verlust des Prüfungsanspruches ist die Exmatrikulation in diesem Studiengang verbunden. Sofern der*dem Studierenden nach erstmaligem Täuschungsversuch noch eine Wiederholung der Prüfungsleistung zusteht, ist die Wiederholung von der Prüferin*vom Prüfer einzuräumen. Gegen den Bescheid kann die Studierende*der Studierende Widerspruch beim Präsidenten oder zur Niederschrift im Dezernat 1 einlegen.

4. Bescheid zu einer Täuschung bei einem wiederholten Täuschungsversuch:

Ein wiederholter Täuschungsversuch wird als „schwerwiegender Fall“ angesehen, der die Kandidatin*den Kandidaten im Regelfall von allen weiteren Prüfungen in diesem Studiengang ausschließt. Die Feststellung eines wiederholten Täuschungsversuchs wird dem zuständigen Prüfungsausschuss mit der Prüfungsakte einschließlich Notenbericht sowie einem Bescheidentwurf, mit dem der Prüfungsanspruch in diesem Studiengang insgesamt entzogen wird, vorgelegt. Der einen wiederholten Täuschungsversuch bestätigende Bescheid wird unverzüglich der*dem Studierenden und in Kopie der Prüferin*dem Prüfer zugeleitet. Auch gegen diesen Bescheid kann die Studierende*der Studierende Widerspruch beim Präsidenten oder zur Niederschrift im Dezernat 1 einlegen. So die Kandidatin*der Kandidat vom Prüfungsausschuss noch nicht angehört wurde, ist dies im Widerspruchsverfahren als Erstes nachzuholen. Bis zur Entscheidung des Widerspruchs, ggf. einer Klage, steht das Fortbestehen des Prüfungsanspruches unter aufschiebender Wirkung. Mit dem Entzug des Prüfungsanspruches ist, so kein Widerspruch eingelegt wird, die Exmatrikulation in diesem Studiengang, in der Regel zum Ende des Semesters, verbunden.

Sprechzeiten

Persönlich:
Montag – Donnerstag, 12:00–15:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Telefonisch:
Montag – Freitag, 09:00–11:15 Uhr

Prüfungsangelegenheiten (Dezernat 1: Studium und Lehre)
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