Wer also ab dem 1. März 2020 neu in einer Einrichtung tätig wird, muss der Institution (z.B. Schule, Schulhorte, Kindertagesstätte etc.) ein entsprechender Nachweis vor Beginn der Betreuung oder der Tätigkeit vorlegen.
Dies betrifft beispielsweise alle Studierenden im (Schul-)Praktikum.
Der Nachweispflicht muss eigenverantwortlich gegenüber der Einrichtungs- bzw. Schulleitung wie folgt nachgekommen werden:
- Impfdokumentation (Impfausweis) oder ein ärztliches Zeugnis über ausreichenden Impfschutz gegen Masern;
- ärztliches Zeugnis über Immunität gegen Masern;
- ärztliches Zeugnis über bestehende medizinische Kontraindikation gegen Masernimpfung;
- Vorliegen einer Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass ein entsprechender Nachweis schon vorgelegen hat (z. B. Bestätigung der Leitung einer anderen Einrichtung.