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Rundschreiben UrhWissG (Rundschreiben des Präsidenten)

Wie Sie bereits wissen, hat der Deutsche Bundestag am 30. Juni 2017 ein neues Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) beschlossen, das ab 1. März 2018 in Kraft tritt. Es passt das bisherige Urheberrecht an die veränderten Erfordernisse der Digitalisierung an und schafft neue Regeln für den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Texten für Lehrende, Forschende und Studierende. Die Änderungen betreffen Sie insbesondere bei der Nutzung von elektronischen Semesterapparaten. Das Gesetz wird zunächst bis Ende Februar 2023 befristet sein und anschließend evaluiert werden. Hier möchte ich Sie kurz hinsichtlich der Umsetzung des UrhWissG ab dem 1. März 2018 informieren:

Die Vertragsverhandlungen über eine Vergütungsvereinbarung für die gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen nach § 60 a, c, h UrhG (neu) zwischen KMK und VG Wort sind bislang nicht abgeschlossen. Die Vertragsparteien haben deshalb jetzt bestätigt, dass digitale Semesterapparate – unter Einhaltung der neuen gesetzlichen Regelungen in den §§ 60 a, c UrhG – nach dem 1. März 2018 genutzt werden können, auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung zwischen VG Wort und KMK über die Vergütungsregelung erzielt ist.

Das Kernstück des Gesetzes umfasst:

Unterricht und Lehre (§ 60a)
Hinsichtlich der Erlaubnis für Vervielfältigungen und insbesondere für die Nutzung über das Intranet für den Unterricht gilt für alle Bildungseinrichtungen, dass grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes genutzt werden dürfen (Begrenzungen aus dem bislang geltenden Recht entfallen).

Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b)
§ 60b erleichtert die Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien. Erlaubt ist künftig, Werke zu benutzen, um beispielsweise Schulbücher zu produzieren. Für die Hersteller entfallen diverse Formvorschriften. Sie können bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werks vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.

Wissenschaftliche Forschung (§ 60c)
§ 60c gestattet, für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung grundsätzlich
bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen; für die eigene wissenschaftliche Forschung
wird die Vervielfältigung von 75 Prozent eines Werkes erlaubt. Dies gilt beispielsweise für unabhängige Forscher und solche an Forschungsinstituten, für
Universitätsprofessoren und wissenschaftliche Mitarbeiter im Rahmen ihrer Forschung
sowie für Studierende bei ihrer wissenschaftlichen Arbeit, aber auch für Privatgelehrte.

Text und Data Mining (§ 60d)
§ 60d regelt erstmals das Text und Data Mining, bei dem eine Vielzahl urheberrechtlich geschützter Inhalte (z.B. Texte, Bilder, Tonaufnahmen) automatisiert ausgewertet werden. Das Gesetz erlaubt die mit dieser Methode einhergehenden Vervielfältigungen, sofern diese in urheberrechtlich relevanter Weise das Vervielfältigungsrecht berühren und nicht kommerzielle Zwecke verfolgen. Es erlaubt zugleich die Aufbewahrung der ausgewerteten Materialien, insbesondere zur nachträglichen Überprüfung der Einhaltung wissenschaftlicher Standards.

Bibliotheken (§ 60e)
Bibliotheken dürfen künftig Werke aus ihrem Bestand zum Zwecke des Erhalts
digitalisieren. Sie dürfen ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien ein
Werk aus ihrem Bestand an Terminals in ihren Räumen zugänglich machen. Darüber
hinaus dürfen sie den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben
Zeitung oder Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken
zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.

Über den weiteren Verlauf der Verhandlungen bzw. weitere Neuerungen halte ich Sie
selbstverständlich auf dem Laufenden.
Herzliche Grüße
Prof. Dr. Walter-Bauer-Wabnegg
(Präsident)