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Studierende haben Anspruch auf Notbetreuung für ihre Kinder

Das Studierendenwerk Thüringen teilt mit, dass mit der seit heute in Kraft getretenen Thüringer Corona-Verordnung auch Studierende nach § 20 Absatz 4 c) Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder in Kindertageseinrichtungen haben, wenn sie „notwendige Prüfungen und Praktika abzulegen oder prüfungsvorbereitend am Präsenzunterrichte teilzunehmen“ haben.

Als Nachweis genügt eine Bescheinigung der Hochschule. Des Weiteren muss formlos glaubhaft gemacht werden, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte sichergestellt werden kann.

Das Studierendenwerk wird in seinen Kindertageseinrichtungen den infrage kommenden Studierenden eine Notbetreuung beginnend 14 Tage vor der ersten Prüfung bis einschließlich zum Tag der letzten Prüfung gewähren, soweit es die Kapazitäten der Einrichtungen zulassen. Die Kapazität der Notbetreuung ist erschöpft, wenn die Einrichtung 2/3 der normalen Belegung erreicht hat. Bitte beachten Sie, dass diese Auslegung nur für Kindertageseinrichtungen des Stw getroffen werden können. Sollten die Kinder der Studierenden die Einrichtungen anderer Träger besuchen, können deren Vorgaben von den hier genannten abweichen.

Derzeit bieten alle Kindertagesstätten im Freistaat nur eine Notbetreuung von bis zu acht Stunden an. Sollte die Einrichtungen tatsächlich, wie von Minister Holter angekündigt, ab dem 22. Februar 2021 wieder in die Stufe gelb (eingeschränkter Regelbetrieb) wechseln, haben grundsätzlich auch alle Eltern Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder. Dies kann aufgrund der mit der Stufe gelb einhergehenden Einschränkungen (feste Gruppen, festes Personal, etc.) ggf. dazu führen, dass sich die Betreuungszeit auf sechs Stunden täglich verringert.