Keine allgemeine Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen – Senat beschließt aber Ausnahmeregelung

Der Senat der Universität Erfurt hat in seiner jüngsten Sitzung am Mittwochabend über eine Änderung der Rahmenprüfungsordnungen bezüglich der Anwesenheitsregelungen in bestimmten Lehrveranstaltungen entschieden. In Thüringen gibt es keine allgemeine Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen, dies ist und bleibt auch an der Universität Erfurt der Fall. Jedoch gibt es Ausnahmen für Veranstaltungen, bei denen die Anwesenheit zum Erreichen des Lernziels zwingend erforderlich ist.

Da es bislang keine klaren Regelungen für dieses Ausnahmefälle gegeben hat, war dies in der Vergangenheit sehr unterschiedlich gehandhabt worden. Dies führte zur Verunsicherung - sowohl bei den Studierenden als auch bei den Lehrenden. Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen, haben die Angehörigen der Universität Erfurt seit dem vergangenen Jahr an einer für alle annehmbaren Lösung gearbeitet. Dazu hatten verschiedene Gespräche mit den Fakultäten, dem Studierendenrat, dem Studienausschuss und der Hochschulleitung stattgefunden. Am 17. Januar 2017 hatten Studierendenrat und Präsidium die Angehörigen der Universität Erfurt erneut zu einem Forum eingeladen, in dem noch einmal Positionen ausgetauscht sowie Ideen und Lösungsvorschläge miteinander diskutiert wurden.

Aus den vorgetragenen Positionen hatten Studierendenrat und Präsidium in Zusammenarbeit mit dem Studienausschuss nun einen Vorschlag zur Änderung der Rahmenprüfungsordnungen gemacht, der dem Senat am Mittwoch zur Abstimmung vorgelegt wurde. Bereits am Dienstag hatten die Studierenden in einer Abstimmung ihrerseits zu einem Votum gefunden, mit dem die studentischen Senatsmitglieder in die Sitzung am Mittwoch gegangen waren. An dieser Abstimmung hatten sich von insgesamt rund 5700 Studierenden 1200 beteiligt, die sich mehrheitlich gegen den neuen Formulierungsvorschlag ausgesprochen hatten. In der Senatssitzung am Mittwoch wurden nun erneut redaktionelle Änderungen und Ergänzungen in die Formulierung zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen aufgenommen. Dieser Vorschlag wurde anschließend - bei keiner Gegenstimme und sieben Enthaltungen - angenommen und soll nun in die Rahmenprüfungsordnungen einfließen.

Die neue Formulierung im Wortlaut:

Eine verpflichtende Anwesenheit der Studierenden in Lehrveranstaltungen darf als Voraussetzung für die Zulassung zu Prüfungen nicht überprüft werden. Für Exkursionen, Sprachkurse, Praktika, künstlerischen Einzel- und Gruppenunterricht sowie praktische Übungen besteht Anwesenheitspflicht. Darüber hinaus kann ausnahmsweise eine verpflichtende Anwesenheit geregelt werden, wenn das mit der Lehrveranstaltung verfolgte Lernziel nur durch die Anwesenheit des Studierenden, und nicht auf andere Weise, erreicht werden kann. Die Begründung hierzu ist zusammen mit der Lehrveranstaltungsanmeldung für das Vorlesungsverzeichnis einzureichen. Die Prüfung und Entscheidung über die Ausnahme obliegt auf Basis eines festzulegenden Kriterienkatalogs dem Fakultätsrat oder einem von ihm eingesetzten Gremium. Damit der Fakultätsrat bzw. das von ihm eingesetzte Gremium noch in seiner letzten ordentlichen Sitzung im Planungssemester entscheiden kann, muss die Begründung spätestens bis zu einem von der Fakultät festgelegten Termin eingereicht sein (Ausschlussfrist).             

Wenn ein Studierender in einer Lehrveranstaltung, die mit der Pflicht zur Anwesenheit verbunden ist (S. 2 und 3), nachweislich mehr als drei Sitzungen bzw. mehr als ein Viertel der Präsenzstunden eines Blockseminars bzw. bei einem Praktikum 3 Arbeitstage unentschuldigt versäumt, gilt die Lehrver­anstaltung als nicht erfolgreich abgeschlossen.

+++++++Achtung aktuelle Ergänzung++++++++
Die vom Senat beschlossenen Änderung der Rahmenprüfungsordnungen im Hinblick auf die Regelungen zur Anwesenheitspflicht sind vom Präsidenten vor Veröffentlichung und In-Kraft-Treten dem Ministerium anzuzeigen. Diese Anzeige ist zwischenzeitlich erfolgt, das Ministerium hat im Rahmen seiner rechtsaufsichtlichen Prüfung den Satz 1 und den Anschluss in Satz 2 des entsprechenden vom Senat beschlossenen Paragraphen hinsichtlich seiner rechtlichen Klarheit beanstandet und wie folgt verändert (s. Fettmarkierung):

"(3) Die Anwesenheit bei Lehrveranstaltungen darf als Prüfungsvoraussetzung grundsätzlich nicht verlangt werden. Dies gilt nicht für Exkursionen, Sprachkurse, Praktika, künstlerischen Einzel- und Gruppenunterricht sowie praktische Übungen, hier besteht Anwesenheitspflicht. Darüber hinaus kann ausnahmsweise eine verpflichtende Anwesenheit geregelt werden, wenn das mit der Lehrveranstaltung verfolgte Lernziel nur durch die Anwesenheit des Studierenden, und nicht auf andere Weise, erreicht werden kann. Die Begründung hierzu ist zusammen mit der Lehrveranstaltungsanmeldung für das Vorlesungsverzeichnis einzureichen. Die Prüfung und Entscheidung über die Ausnahme obliegt auf Basis eines festzulegenden Kriterienkatalogs dem Fakultätsrat oder einem von ihm eingesetzten Gremium. Damit der Fakultätsrat bzw. das von ihm eingesetzte Gremium noch in seiner letzten ordentlichen Sitzung im Planungssemester entscheiden kann, muss die Begründung spätestens bis zu einem von der Fakultät festgelegten Termin eingereicht sein (Ausschlussfrist).

Wenn ein Studierender in einer Lehrveranstaltung, die mit der Pflicht zur Anwesenheit verbunden ist (S. 2 und 3), nachweislich mehr als drei Sitzungen bzw. mehr als ein Viertel der Präsenzstunden eines Blockseminars bzw. bei einem Praktikum 3 Arbeitstage unentschuldigt versäumt, gilt die Lehrver­anstaltung als nicht erfolgreich abgeschlossen."