Finanzierungs- und Förderhinweise

Leistungen für studierende Eltern

Hier finden Sie Informationen zu staatlichen Leistungen und sonstigen Hilfen für studierende Eltern.

BAföG für Studierende mit Kindern

BAföG für Studierende mit Kindern

Nach §14b BAföG steht Studierenden, die in ihrem Haushalt eigene Kinder unter 10 Jahren betreuen, ein monatlicher Vollzuschuss zu. Dieser muss später nicht zurückgezahlt werden. Ist eine Studierende schwangerschaftsbedingt studierunfähig und liegt eine Krankschreibung vor, kann sie für maximal 3 Monate weiter BAföG erhalten. Kommt es wegen Schwangerschaft und Beurlaubung zur Verzögerung des Leistungsnachweises, muss diesbezüglich ein Antrag gestellt werden. Verlängert sich ein Studium wegen Schwangerschaft und/oder Erziehung von Kindern bis 10 Jahre über die Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) hinaus, kann eine weitere Förderung als Vollzuschuss gewährt werden, die ebenfalls nicht zurückgezahlt werden muss.
Da die Regelungen sehr kompliziert sind, wird eine Fachberatung dringend empfohlen. Ihre Ansprechpartner sind das Servicebüro Studienfinanzierung und die Sozialberatungsstelle des Studierendenwerks Thüringen. Nähere Informationen zum Thema BAföG und Antragsformulare sind in allen Fachberatungsstellen erhältlich.

Elterngeld

Elterngeld

Elterngeld wird für Studierende i.d.R. für 12 Lebensmonate des Kindes gewährt. Es ist auch möglich, dieses in halber Höhe doppelt so lange zu beziehen (Streckungsoption). Das Studium muss während dieser Zeit nicht unterbrochen werden, da der Anspruch auf Elterngeld unabhängig vom Umfang der Studienleistungen besteht (§1 Abs. 6 BEEG, Richtlinien zum BEEG). Nehmen studierende Eltern während dieser Zeit ein Urlaubssemester, haben sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§7 Abs. 5 SGB II). Achtung: Resultiert der Anspruch auf Elterngeld nicht aus einer Erwerbstätigkeit heraus, wird dieses auf die Leistungen zum Lebensunterhalt angerechnet (§10 Abs. 5 BEEG).  Damit kein Geld verloren geht, empfiehlt sich eine Beratung bei der zuständigen Elterngeldstelle.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Kindergeld und Kinderzuschlag

Anspruch auf Kindergeld besteht ab Geburt des Kindes. Dieses muss schriftlich bei der Familienkasse der Arbeitsagentur beantragt werden. Bis zum 25. Lebensjahr besteht für die Eltern auch Anspruch auf eigenes Kindergeld, sofern sie sich noch in Ausbildung befinden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Studierende für ihre Kinder zusätzlich zum Kindergeld auch Kinderzuschlag erhalten  (§6a BKGG).

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld der Krankenkassen für die Dauer der Schutzfristen (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung) erhalten Studentinnen nur, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich krankenversichert sind.
Besteht ein Arbeitsverhältnis und ist die Studentin familien- oder privat versichert, kann sie einen Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt stellen.

Sozialleistungen nach SGB II

Sozialleistungen nach SGB II

I.d.R. haben Studierende keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
Aber:
(1) Minderjährige Kinder haben einen eigenen Anspruch auf Leistungen. Wenn also ein Elternteil aufgrund seines Vollzeitstudiums selbst keinen Anspruch hat, kann er trotzdem einen Anspruch für sein Kind geltend machen (vgl. §27 Abs. 2 SGB II§24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II§21 SGB II). So zum Beispiel können einmalige Beihilfen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt beantragt werden (§24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).
(2) Teilzeitstudierende, die grundsätzlich keinen Anspruch auf BAFöG haben und weniger als 20 Wochenstunden studieren, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§7 Abs. 5 SGB II).
(3) Studierende im Urlaubssemester haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn tatsächlich keine Studienleistungen erbracht (d.h. keine Veranstaltungen besucht, keine Prüfungen absolviert) werden und das Urlaubssemester z.B. aus Gründen des Mutterschutzes oder der Kinderbetreuung beantragt wurde (BSG Terminbericht Nr. 17/12 Punkt 5).
Eine Fachberatung ist zu empfehlen. Ihre Ansprechpartner sind das Jobcenter Erfurt und die Sozialberatungsstelle des Studierendenwerks Thüringen.

Unterhaltsvorschuss

Lebt ein Kind in einem Haushalt mit einem alleinerziehenden Elternteil und erhält vom anderen Elternteil keinen oder nur einen geringen Unterhalt, hat es Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Kinder ab 12 Jahren haben allerdings nur dann einen Anspruch auf UV, wenn sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten bzw. das betreuende Elternteil über ein Erwerbseinkommen von mehr als 600 Euro brutto verfügt.

Wohngeld

Wohngeld

I.d.R. erhalten Studierende kein Wohngeld, da sie nach §20 Abs. 2 WoGG durch den Anspruch auf BAföG vom Wohngeld ausgeschlossen werden. Gilt nur für eine Person im Haushalt dieser Status nicht, ist der gesamte Haushalt von der Ausschlussregelung nicht erfasst. Wohngeld beantragen können folglich z.B. Studierende, die (dem Grunde nach) BAföG erhalten und ein Kind haben, und Studierende, die (dem Grunde nach) kein BAföG bekommen. Alleinerziehende Studierende mit Kind, für das Sozialgeld gezahlt wird, können für sich selbst Wohngeld beantragen.
Ihre Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Wohngeld sind die Wohngeldstelle sowie die die Sozialberatungsstelle des Studierendenwerks Thüringen.

Beratungsangebote

Über weitere Finanzierungsmöglichkeiten informiert das Studierendenwerk Thüringen.

Ein Taschenrechner liegt auf einem Blatt Papier
Ansprechparter*innen für den Standort Erfurt
(Studierendenwerk Thüringen)
C23 – Mitarbeitergebäude 1, Raum 109
Ansprechpartner*innen für Studierende und Mitarbeitende
(Gleichstellungsbeauftragte / Gleichstellungs- und Familienbüro)
C03 – Lehrgebäude 1 / Raum 108