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Nachweis über Masernimpfung für Studierende im (Schul-)Praktikum

Das Dezernat 1: Studium und Lehre der uni Erfurt teilt mit, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) alle Personen, die ab dem 1. März 2020 in einer Einrichtung tätig werden, in der regelmäßig überwiegend minderjährige Personen (also mehr als 50%) betreut werden, einen Nachweis über den Impfschutz gegen Masern vorlegen müssen.

Wer also ab dem 1. März 2020 neu in einer Einrichtung tätig wird, muss der Institution (z.B. Schule, Schulhorte, Kindertagesstätte etc.) ein entsprechender Nachweis vor Beginn der Betreuung oder der Tätigkeit vorlegen.

Dies betrifft beispielsweise alle Studierenden im (Schul-)Praktikum.

Der Nachweispflicht muss eigenverantwortlich gegenüber der Einrichtungs- bzw. Schulleitung wie folgt nachgekommen werden:

  • Impfdokumentation (Impfausweis) oder ein ärztliches Zeugnis über ausreichenden Impfschutz gegen Masern;
  • ärztliches Zeugnis über Immunität gegen Masern;
  • ärztliches Zeugnis über bestehende medizinische Kontraindikation gegen Masernimpfung;
  • Vorliegen einer Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass ein entsprechender Nachweis schon vorgelegen hat (z. B. Bestätigung der Leitung einer anderen Einrichtung.