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Fotoproctoring bei e-Fernklausuren: Statement der Universität Erfurt zum Urteil des OLG

Nachdem das Landgericht Erfurt eine von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) koordinierte Klage gegen die Universität Erfurt wegen des Einsatzes einer Gesichtserkennungssoftware bei der Durchführung von elektronischen Fernklausuren (Online-Prüfungen) im Oktober vollumfänglich 2024 abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht Jena (OLG) auf die Berufung der Klägerin der Klage am 17. November 2025 nur in geringfügigem Umfang stattgegeben. Dazu erklärt die Universität Erfurt:

Die Universität Erfurt sieht die vom Urteil des Landgerichts abweichende Entscheidung des OLG und deren Gründe kritisch.

Auch wenn das OLG den immateriellen Schaden der Klägerin nur mit „einer eher geringfügigen Beeinträchtigung von nicht sehr hoher Intensität“ begründet, teilt die Universität bereits die rechtliche Bewertung des OLG bezüglich der Anerkennung eines kausalen Schadens sowie des hierfür entgegen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zugrunde gelegten Schadensbegriffs ausdrücklich nicht. Das Landgericht hatte unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung die Kausalität zwischen potentieller Rechtsverletzung und Schaden richtigerweise noch verneint. Da eine Revision gegen das Urteil jedoch nicht zugelassen wurde, muss die Universität Erfurt die Entscheidung akzeptieren. 

Darüber hinaus ist aus Sicht der Universität klarzustellen, dass das OLG die Verarbeitung biometrischer Daten im Rahmen von Online-Prüfungen [der Universität Erfurt] nicht als generell unzulässig feststellt, sondern auf die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften verweist, nach denen die grundsätzlich untersagte Verarbeitung solcher Daten im Ausnahmefall zulässig sein kann – etwa bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die Universität Erfurt die vom OLG festgestellten Mängel bezüglich der im konkreten Fall erforderlichen Einwilligung in die Verarbeitung biometrischer Daten im Rahmen der allein zur Vermeidung von Betrugsversuchen eingesetzten Gesichtserkennung bei Online-Prüfungen bereits vor geraumer Zeit abgestellt hat.

Unabhängig von der aktuellen Entscheidung des OLG hat der Senat der Universität Erfurt bereits im Juli 2025 außerdem eine Änderung der Rahmenordnung für die Durchführung elektronischer Prüfungen beschlossen, die zum 1. April 2026 in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt sind elektronische Fernklausuren mit Fotoproctoring nicht mehr zugelassen. Gleichzeitig verfolgt die Universität Erfurt das Ziel, bereits im laufenden Wintersemester 2025/26 keine elektronischen Fernklausuren mehr anzubieten, sondern stattdessen auf elektronische Präsenzklausuren unter menschlicher Aufsicht bzw. wieder klassisch auf Papierklausuren umzustellen. Hintergrund für diese Entscheidung war zum einen, dass elektronische Fernklausuren nach der Corona-Pandemie nicht mehr zum Gesundheitsschutz der Studierenden erforderlich sind, zum anderen aber auch die Feststellung einer deutlichen Zunahme von Betrugsversuchen