Beurlaubung

Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Rechte und Pflichten der Studierenden bleiben auch während der Beurlaubung unberührt, d.h. der Studierendenstatus bleibt erhalten. Im Falle einer Beurlaubung kein BAföG gezahlt.

Beurlaubungsbestimmungen / Rechtliche Grundlagen

Die Beurlaubung ist im § 10 Immatrikulationsordnung der Universität Erfurt in der Fassung vom 7. Mai 2015 i.V.m. § 74 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) geregelt.

  • Eine Beurlaubung kann gewährt werden, sofern ein wichtiger Grund (siehe: Gründe für eine Beurlaubung) nachgewiesen wird.
  • In einem Studiengang kann eine Beurlaubung in der Regel bis zu insgesamt zwei Semestern gewährt werden. Auf diese zwei Semester werden Urlaubssemester aufgrund Erkrankung, Mutterschutz und/oder Elternzeit nicht angerechnet.
  • Die Beurlaubung erfolgt jeweils für die Dauer eines Semesters.
  • Für das erste Fachsemester in einem grundständigen Studiengang ist eine Beurlaubung nur bei einem der folgenden Beurlaubungsgründe möglich: Erkrankung, Mutterschutz und/oder Elternzeit.
  • Der Antrag auf Beurlaubung sollte innerhalb der Rückmeldefrist gestellt werden. In den folgenden Fällen kann die Beurlaubung für die Zukunft jederzeit beantragt werden: Erkrankung oder Mutterschutz/Elternzeit.
  • Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
  • Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, nicht als Fachsemester.
  • Während des Urlaubssemesters dürfen keine Prüfungsleistungen erbracht werden. Ausnahme: Studierende, die wegen Elternzeit oder Praktikum oder Auslandssemester beurlaubt sind.

Gründe für eine Beurlaubung und erforderliche Nachweise

Eine Beurlaubung kann gewährt werden, sofern ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Anerkannte Gründe sind insbesondere:

  • eine Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt; hierüber muss eine qualifizierte ärztliche Bescheingung (insbesondere mit der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung) beigefügt werden,
  • Mutterschutz oder Elternzeit; der Nachweis erfolgt durch eine Kopie des Mutterpasses bzw. der Geburtsurkunde,
  • die Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes; hierüber muss eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenkasse eingereicht werden,
  • die Ableistung eines studienbedingten Praktikums; dies ist durch eine(n) Fachvertreter(in) schriftlich zu bestätigen,
  • ein studienbedingter Auslandsaufenthalt bzw. studienbedingte Aufenthalte an einer anderen deutschen Hochschule; dies ist durch eine(n) Fachvertreter(in) schriftlich zu bestätigen, oder bei einem Austauschprogramm durch das Internationale Büro,
  • eine mit erheblicher zeitlicher Belastung verbundene Mitarbeit in den Organen der Universität, der Studierendenschaft oder im Vorstand des Studierendenwerkes; hierfür wird ein Bestätigung der Gremienleitung benötigt,
  • freiwilliger Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst; Nachweis erfolgt durch eine Kopie des Dienstvertrages

Antragstellung

Die Beantragung eines Urlaubssemesters muss grundsätzlich vor Beginn des betreffenden Semesters erfolgen. Lediglich bei einer Beurlaubung aufgrund Mutterschutz/Elternzeit oder Erkrankung kann die Beurlaubung auch noch nach Semesterbeginn beantragt werden.

Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

Der Grund der Beurlaubung ist zusammen mit dem Antrag entsprechend nachzuweisen.

Wichtige Hinweise

Semesterbeitrag / Semesterticket

Bei fristgerechter Antragstellung ist der Semesterbeitrag im Falle eine Beurlaubung grundsätzlich nicht zu entrichten.

Sofern der Semesterbeitrag bereits entrichtet wurde, kann eine Rückerstattung nur erfolgen, wenn der Antrag auf Rückerstattung vor Beginn des Semesters gestellt wird. Im Falle einer Rückerstattung kann u.a. das Semesterticket nicht genutzt werden. Zusammen mit einem Antrag auf Rückerstattung ist die thoska zur Neuvalidierung im Dezernat 1: Studium und Lehre vorzulegen.

Wird der Antrag auf Beurlaubung nach Semesterbeginn gestellt, ist in jedem Fall der vollständige Semesterbeitrag zu entrichten.

Semesterbeginn ist immer der 01.04. (Sommersemester) bzw. der 01.10. (Wintersemester)!

Prüfungen

Während des Urlaubssemesters dürfen keine Prüfungsleistungen erbracht werden. Studierende, die wegen Elternzeit beurlaubt sind, dürfen währen der Beurlaubung je Semester bis zu 15 Leistungspunkte belegen und abschließen. Auch bei einer Beurlaubung aufgrund Praktikum/Auslandssemester dürfen Leistungen erbracht werden.

BAföG

Im Falle einer Beurlaubung wird kein BAföG gezahlt!

Krankenversicherung während einer Beurlaubung

Während einer Beurlaubung bleibt die gesetzliche Versicherungspflicht grundsätzlich bestehen, d.h. die gesetzliche Krankenversicherung ist auch bei einem studienbedingten Auslandsaufenthalt weiterhin erforderlich, auch wenn hierfür eine zusätzliche (ggf. auch private) Kranken(zusatz)versicherung abgeschlossen wird.

Kontakt

Studierendenangelegenheiten (Dezernat 1: Studium und Lehre)
Studierendenangelegenheiten
(Dezernat 1: Studium und Lehre)
C02 – Verwaltungsgebäude / Erdgeschoss (Haupteingang)